Satzung des Vereins Alzheimer Gesellschaft Krefeld e.V.

Satzung des Vereins Alzheimer-Gesellschaft Krefeld e. V.

 

§ 1 NAME SITZ EINTRAGUNG GESCHÄFTSJAHR  

 

Der Verein trägt den Namen Alzheimer-Gesellschaft Krefeld e. V.

 

Er hat den Sitz in Krefeld.

 

Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Krefeld eingetragen und führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 VEREINSZWECK

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 52 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er hat den Zweck, die Möglichkeiten zur Behandlung und Versorgung psychisch veränderter, kranker Menschen – Schwerpunkt Demenz – zu fördern, im Sinne der Betroffenen und ihrer Angehörigen weiter zu entwickeln und neue Angebote zu schaffen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

Beratungsmöglichkeiten für Betroffene, pflegende Angehörige, freiwillig- und hauptamtlich Tätige sowie Institutionen vermitteln und anbieten

 

Fort- und Weiterbildung für hauptberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in entsprechenden Institutionen koordinieren, anbieten und durchführen

 

Schulung und Gruppenangebote für Angehörige und freiwillige Helfer

 

Selbsthilfeinitiativen fördern

 

Einrichtungen für psychisch veränderte, kranke Menschen und deren Familien anregen

 

auf den öffentlichen und politischen Meinungsbildungsprozess einwirken, um die häusliche, ambulante und stationäre Versorgung veränderter, kranker Menschen und deren Familien zu verbessern

 

Öffentlichkeit Betroffener und deren Familien zu erreichen und über Beratungs- und Hilfeangebote zu informieren sowie das Verständnis für diesen Personenkreis in der Bevölkerung zu fördern und um Unterstützung zu werben

 

§3 SELBSTLOSIGKEIT

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 MITGLIEDCHAFT

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2.  Dem Verein können auch natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3.  Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag bedarf der Schriftform.
  4.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5.  Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
  6.  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Kalenderjahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 BEITRÄGE

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung
  •  Der Vorstand

 

§ 7 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister, der Schriftführerin / dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzerinnen / Beisitzern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen / Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  4. Tritt während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes zurück oder scheidet aus dem Verein aus, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine Nachwahl stattfindet. Die gewählte Person bleibt bis zur turnusmäßigen Neuwahl im Amt.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin / einen Geschäftsführer bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal – sowie nach Bedarf – statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von zehn von hundert der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch die stellvertretende / den stellvertretenden Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  • Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestimmung der Vereinsaufgaben
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Bestellung zweier Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremien angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
  4. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichtes der Rechnungsprüfer
  5. Genehmigung der Jahresrechnung
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  8. Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen
  9. Satzungsänderungen
  10. Auflösung des Vereins

Jede satzungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 FACHBEIRAT

Der Vorstand kann einen Fachbeirat berufen, der ihn bei der Entwicklung und Durchführung der Fachaufgaben berät und unterstützt.

 

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNG 

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

§ 11 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBINDUNG

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.0
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Psychosoziale Hilfe Krefeld als Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Krefeld, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach einer Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Krefeld, 16. Juni 2010

Alzheimer Gesellschaft Krefeld e.V.

Dießemer Bruch 79-81

47805 Krefeld

Telefon 021 51-334 71 56 

Fax 021 51-334 71 00

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