Satzung des Vereins Alzheimer-Gesellschaft Krefeld e. V.
§ 1 NAME SITZ EINTRAGUNG GESCHÄFTSJAHR
Der Verein trägt den Namen Alzheimer-Gesellschaft Krefeld e. V.
Er hat den Sitz in Krefeld.
Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Krefeld eingetragen und führt den Namenszusatz "eingetragener
Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 VEREINSZWECK
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 52 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er hat den Zweck, die Möglichkeiten zur Behandlung und Versorgung psychisch
veränderter, kranker Menschen – Schwerpunkt Demenz – zu fördern, im Sinne der Betroffenen und ihrer Angehörigen weiter zu entwickeln und neue Angebote zu schaffen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Beratungsmöglichkeiten für Betroffene, pflegende Angehörige, freiwillig- und hauptamtlich Tätige sowie
Institutionen vermitteln und anbieten
Fort- und Weiterbildung für hauptberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in entsprechenden Institutionen
koordinieren, anbieten und durchführen
Schulung und Gruppenangebote für Angehörige und freiwillige Helfer
Selbsthilfeinitiativen fördern
Einrichtungen für psychisch veränderte, kranke Menschen und deren Familien anregen
auf den öffentlichen und politischen Meinungsbildungsprozess einwirken, um die häusliche, ambulante und stationäre
Versorgung veränderter, kranker Menschen und deren Familien zu verbessern
Öffentlichkeit Betroffener und deren Familien zu erreichen und über Beratungs- und Hilfeangebote zu informieren
sowie das Verständnis für diesen Personenkreis in der Bevölkerung zu fördern und um Unterstützung zu werben
§3 SELBSTLOSIGKEIT
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§4 MITGLIEDCHAFT
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Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
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Dem Verein
können auch natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
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Über den
Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag bedarf der Schriftform.
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Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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Der Austritt
eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
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Wenn ein
Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Kalenderjahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen
den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 BEITRÄGE
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
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Die Mitgliederversammlung
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Der
Vorstand
§ 7 VORSTAND
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Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, der
Schatzmeisterin / dem Schatzmeister, der Schriftführerin / dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzerinnen / Beisitzern.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen
Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtliche
Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen / Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
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Tritt während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes zurück oder scheidet aus dem Verein aus, ist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der eine Nachwahl stattfindet. Die gewählte Person bleibt bis zur turnusmäßigen Neuwahl im Amt.
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Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich in die
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin / einen
Geschäftsführer bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
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Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal – sowie nach Bedarf – statt. Die Einladungen zu
Vorstandssitzungen erfolgen durch die/den Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter
Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter
die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
wenn die Einberufung von zehn von hundert der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch die stellvertretende / den stellvertretenden Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung.
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Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle
Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Bestimmung der Vereinsaufgaben
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Wahl des Vorstandes
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Bestellung zweier Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremien angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
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Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichtes der
Rechnungsprüfer
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Genehmigung der Jahresrechnung
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Entlastung des Vorstandes
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Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
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Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen
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Satzungsänderungen
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Auflösung des Vereins
Jede satzungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
§ 9 FACHBEIRAT
Der Vorstand kann einen Fachbeirat berufen, der ihn bei der Entwicklung und Durchführung der Fachaufgaben berät und
unterstützt.
§ 10 SATZUNGSÄNDERUNG
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Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
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Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 11 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von der jeweiligen Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBINDUNG
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Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.0
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Psychosoziale Hilfe Krefeld als Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Krefeld, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach einer Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Krefeld, 16. Juni 2010