Vorsorge-Vollmacht und Betreuungsrecht

Der Demenz-Erkrankte sollte, soweit es möglich, ist seine Wünsche zur Betreuung, zur Pflege, zur Vermögensverwaltung, zu gewünschten und ungewünschten ärztlichen Maßnahmen in einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung festlegen.

 

Patienten haben das Recht, in persönlichen Angelegenheiten für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder hohen Alters vorzusorgen. Verschiedene Möglichkeiten bieten sich an Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

 

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche, z. B. für die gesundheitlichen Angelegenheiten, bevollmächtigt. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens. Er verschafft dem Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung.

 

Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Patient infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein  Betreuer bestellt werden muss.

 

Hilfreiche Informationen zu Vorsorge-Vollmacht und Betreuungsrecht finden Sie auf den Internetseiten

  • des Justiz-Ministeriums NRW

   Internet justiz.nrw.de

  • der Deutschen Alzheimer Gesellschaft

   Informationen zu rechtlichen und finaziellen Hilfen Deutsche-Alzheimer.de

   Das Wichtigste -  Vorsorgevollmacht und Betreungsverfügung

 

Quelle: Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht in der ärztlichen Praxis. Link zum Dokumet [PDF]  - Stand: 16.04.2010)

 

Alzheimer Gesellschaft Krefeld e.V.

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47805 Krefeld

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Fax 021 51-334 71 00

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