Demenzkranke im Krankenhaus

Merkblatt für Angehörige

Das Merkblatt ist für Sie als Angehörige(r) eines Demezkranken eine Hilfestellung.

 

Für demenzkranke kann ein Krankenhausaufenthalt eine erhebliche Belastung darstellen. Um diese Situation dennoch für alle Beteiligten so erträglich wie möglich zu gestalten, können Sie die Checkliste als Leitfaden für ein erstes Gespräch mit den Pflegekräften nutzen.

 

Wichtig ist, dass die Klärung der Fragen in einem partnerschaftlichem Gespräch stattfindet. (Quelle: ambet - Gerontopsychiatrische Beratungsstelle Braunschweig. Internet www.ambet.de)

 

Download des Merkblatts [PDF]

Krankenhauseinweisung: Was ist rechtlich zu beachten?

Krankenhauseinweisung: Was ist rechtlich zu beachten?

  • Ist eine verständliche Aufklärung durch den Arzt erfolgt?
  • Kann mein Angehöriger noch selbst zustimmen?
  • Sucht der Arzt das Gespräch mit den Angehörigen, um erforderliche Informationen zu erhalten?
  • Bin ich notfalls legitimiert, an Stelle meines Angehörigen eine Zustimmung zu geben?
  • Wird mir Einsicht in die Behandlungsunterlagen gewährt, wenn Anlass dazu besteht?

Quelle: Deutsche Alzheimer-Gesellschaft

Wenn Demenz-Kranke ins Krankenhaus kommen

Im Verlauf der Alzheimer-Krankheit wird häufig, aufgrund eines verschlechterten gesundheitlichen Zustandes, ein Krankenhaus-Aufenthalt erforderlich. Manchmal erfolgt dies vorhersehbar, manchmal, aufgrund eines akuten Zustandes, durch eine notärztliche Einweisung. Oft bringt ein solcher Krankenhausaufenthalt für die Erkrankten zusätzlichen Stress, für die Angehörigen Unsicherheiten und Fragen, die mit den folgenden Erläuterungen vielleicht schon im Vorfeld beseitigt bzw. beantwortet werden können:

 

Eine ärztliche Behandlung - mit Ausnahme der Notfallbehandlung (z. B. bei Unfall o. ä.) - darf nur mit wirksamer Einwilligung des Patienten vorgenommen werden, sonst macht sich der Arzt wegen Körperverletzung strafbar.

Voraussetzung für eine solche Einwilligung ist, dass der Patient durch den Arzt über Grund, Art, Tragweite, Risiken der ärztlichen Maßnahme und alternative Behandlungsmöglichkeiten in für ihn verständlicher Form (also nicht im „Fachchinesisch“!) hinreichend aufgeklärt wurde. Darüber hinaus muss der Patient auch einwilligungsfähig sein, d. h. er muss nach dieser Aufklärung im Rahmen seiner geistigen Fähigkeiten in der Lage sein, das Für und Wider abzuwägen und der Behandlung zuzustimmen oder diese abzulehnen.

 

Bei fortgeschrittener Alzheimer-Krankheit kann eine solche Entscheidung oft nicht mehr getroffen werden. Durch den Krankenhausarzt dann eingeholte „Einwilligungserklärungen“ der nächsten Angehörigen sind jedoch nur wirksam, wenn die Angehörigen durch Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht oder aufgrund vormundschaftsgerichtlich eingerichteter Betreuung berechtigt sind, solche Erklärungen wirksam für den Erkrankten abzugeben. Allein das Verwandtschaftsverhältnis berechtigt zu einer solchen Erklärung nicht.

 

Im Rahmen einer ärztlichen Behandlung hat jeder Patient das Recht, Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu nehmen und ggf. auch eine Fotokopie der Unterlagen zu erhalten. Angehörige haben dieses Recht nur, wenn sie dazu bevollmächtigt oder durch das Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt wurden. Grundsätzlich sollte eine Einsicht in die Behandlungsunterlagen nur erfolgen, wenn der Verlauf der Behandlung Anlass zur Besorgnis einer Fehlbehandlung gibt. Unabhängig davon wird ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt mehr Informationen geben, als die Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Auch hier kann eine entsprechende Bevollmächtigung dem Arzt über das Problem hinweghelfen, aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht auch Angehörigen gegenüber eigentlich keine Auskünfte geben zu dürfen. Allerdings ist dem Arzt oftmals eine effektive Behandlung von Alzheimer-Kranken ohne ein informatives Gespräch mit den Angehörigen gar nicht möglich, so dass er von sich aus das Gespräch mit den Angehörigen suchen wird.

 

An der Ausführlichkeit und Offenheit des ärztlichen Gespräches können Angehörige schnell die Qualität des Krankenhauses und die Einstellung der Ärzte zur Alzheimer-Krankheit erkennen. Vereinzelt beobachtete respektlose und unqualifizierte Bemerkungen (z.B. „Wie lange wird die Mutter denn noch leben, was meinen Sie denn?“ oder „Ihr Vater kann laufen, der will nur nicht“) sollten in keinem Fall akzeptiert werden, denn die Menschenwürde geht nicht mit der Alzheimer-Krankheit verloren.

 

Bärbel Schönhof,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht, Bochum
Lehrbeauftragte der Universität Dortmund

 

Quelle: Alzheimer-Gesellschaft Düsseldorf

 

Alzheimer Gesellschaft Krefeld e.V.

Dießemer Bruch 79-81

47805 Krefeld

Telefon 021 51-334 71 56 

Fax 021 51-334 71 00

Internationaler Alzheimer Kongress in Krefeld 27.9. - 30.9.2011

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Weltalzheimertag 2011 in Krefeld

... darf ich bitten? Tanztee am 7.Oktober 2011

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Kreisel - Theatervorstellung am 13. Oktober 2011

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Symposium 2011"Menschen mit Demenz im Altenheim" - 27. Mai 2011

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