Das Merkblatt ist für Sie als Angehörige(r) eines Demezkranken eine Hilfestellung.
Für demenzkranke kann ein Krankenhausaufenthalt eine erhebliche Belastung darstellen. Um diese Situation dennoch für alle Beteiligten so erträglich wie möglich zu gestalten, können Sie die Checkliste als Leitfaden für ein erstes Gespräch mit den Pflegekräften nutzen.
Wichtig ist, dass die Klärung der Fragen in einem partnerschaftlichem Gespräch stattfindet. (Quelle: ambet - Gerontopsychiatrische Beratungsstelle Braunschweig. Internet www.ambet.de)
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Krankenhauseinweisung: Was ist rechtlich zu beachten?
Quelle: Deutsche Alzheimer-Gesellschaft
Im Verlauf der Alzheimer-Krankheit wird häufig, aufgrund eines verschlechterten gesundheitlichen Zustandes, ein Krankenhaus-Aufenthalt erforderlich. Manchmal erfolgt dies vorhersehbar, manchmal, aufgrund eines akuten Zustandes, durch eine notärztliche Einweisung. Oft bringt ein solcher Krankenhausaufenthalt für die Erkrankten zusätzlichen Stress, für die Angehörigen Unsicherheiten und Fragen, die mit den folgenden Erläuterungen vielleicht schon im Vorfeld beseitigt bzw. beantwortet werden können:
Eine ärztliche Behandlung - mit Ausnahme der Notfallbehandlung (z. B. bei Unfall o. ä.) - darf nur mit wirksamer Einwilligung des Patienten vorgenommen werden, sonst macht sich der Arzt wegen Körperverletzung strafbar.
Voraussetzung für eine solche Einwilligung ist, dass der Patient durch den Arzt über Grund, Art, Tragweite, Risiken der ärztlichen Maßnahme und alternative Behandlungsmöglichkeiten in für ihn verständlicher Form (also nicht im „Fachchinesisch“!) hinreichend aufgeklärt wurde. Darüber hinaus muss der Patient auch einwilligungsfähig sein, d. h. er muss nach dieser Aufklärung im Rahmen seiner geistigen Fähigkeiten in der Lage sein, das Für und Wider abzuwägen und der Behandlung zuzustimmen oder diese abzulehnen.
Bei fortgeschrittener Alzheimer-Krankheit kann eine solche Entscheidung oft nicht mehr getroffen werden. Durch den Krankenhausarzt dann eingeholte „Einwilligungserklärungen“ der nächsten Angehörigen sind jedoch nur wirksam, wenn die Angehörigen durch Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht oder aufgrund vormundschaftsgerichtlich eingerichteter Betreuung berechtigt sind, solche Erklärungen wirksam für den Erkrankten abzugeben. Allein das Verwandtschaftsverhältnis berechtigt zu einer solchen Erklärung nicht.
Im Rahmen einer ärztlichen Behandlung hat jeder Patient das Recht, Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu nehmen und ggf. auch eine Fotokopie der Unterlagen zu erhalten. Angehörige haben dieses Recht nur, wenn sie dazu bevollmächtigt oder durch das Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt wurden. Grundsätzlich sollte eine Einsicht in die Behandlungsunterlagen nur erfolgen, wenn der Verlauf der Behandlung Anlass zur Besorgnis einer Fehlbehandlung gibt. Unabhängig davon wird ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt mehr Informationen geben, als die Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Auch hier kann eine entsprechende Bevollmächtigung dem Arzt über das Problem hinweghelfen, aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht auch Angehörigen gegenüber eigentlich keine Auskünfte geben zu dürfen. Allerdings ist dem Arzt oftmals eine effektive Behandlung von Alzheimer-Kranken ohne ein informatives Gespräch mit den Angehörigen gar nicht möglich, so dass er von sich aus das Gespräch mit den Angehörigen suchen wird.
An der Ausführlichkeit und Offenheit des ärztlichen Gespräches können Angehörige schnell die Qualität des Krankenhauses und die Einstellung der Ärzte zur Alzheimer-Krankheit erkennen. Vereinzelt beobachtete respektlose und unqualifizierte Bemerkungen (z.B. „Wie lange wird die Mutter denn noch leben, was meinen Sie denn?“ oder „Ihr Vater kann laufen, der will nur nicht“) sollten in keinem Fall akzeptiert werden, denn die Menschenwürde geht nicht mit der Alzheimer-Krankheit verloren.
Bärbel Schönhof,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht, Bochum
Lehrbeauftragte der Universität Dortmund
Quelle: Alzheimer-Gesellschaft Düsseldorf