Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege können ältere Menschen in Anspruch nehmen wenn sie aufgrund einer schweren Erkrankung vorrübergehend nicht in der Lage sind, ihren Haushalt selbständig zu führen. Ein weiteres Ziel ist die Entlastung der pflegenden Angehörigen, wenn diese Urlaub machen möchten oder erkrankt sind.
Die Kurzzeitpflege, als Leistung der Pflegeversicherung, findet in der Regel in einer stationären Pflegeeinrichtung statt, die mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Für maximal 28 Tage im Jahr kann der erkrankte Angehörige dort in Obhut gegeben werden, so dass die Pflegeperson in diesem Zeitraum z.B. einen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann. Kurzzeitpflegeeinrichtungen übernehmen während der Aufnahme die komplette Versorgung der erkrankten Person.
Viele Einrichtungen haben sich auf die Versorgung demenziell erkrankter Menschen eingestellt und bieten ein entsprechendes Versorgungs- und Beschäftigungsangebot.
Die Pflegekasse gewährt dafür auf Antrag einen Geldbetrag in Höhe
von 1510,00 €.
Vor Inanspruchnahme der Leistung ist bei der Pflegekasse ein Antrag zu stellen.
Urlaubs- bzw. Verhinderungspflege
Die Urlaubs- bzw. Verhinderungspflege ist ferner eine Leistung, die über die Pflegekasse nach Antragstellung beansprucht werden kann. Ebenfalls für maximal 28 Tage pro Jahr ist es möglich, die erkrankte Person z.B. durch einen Pflegedienst oder eine nahe stehende Person zu Hause versorgen zu lassen, wenn die Hauptpflegeperson (z.B. durch Krankheit oder Erholungsurlaub) verhindert ist.
Die Pflegekasse übernimmt für die Versorgung durch einen Pflegedienst bis zu 1510,00 €, für die Versorgung durch Angehörige in der Regel nur das Pflegegeld zzgl. eventueller Aufwendungen wie Fahrgeld oder Verdienstausfall (max. 1510,00 €).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistung ist das Vorliegen einer Pflegestufe der erkrankten Person über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, damit die verhinderte Pflegeperson (z.B. Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Bekannte) dieses Entlastungsangebot in Anspruch nehmen kann.
"Stundenweise" Inanspruchnahme der Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann auch stunden- und tageweise als Entlastungsangebot durch
Betreuungsgruppen, ehrenamtlicher häuslicher Entlastungsdienste, familienentlastender Dienst in Anspruch genommen werden.
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